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Vorstand

Dr. iur. Christoph Mettler

Präsident, Basel

mettler@advotech.ch

https://www.advotech.ch

 

Dr. iur. Christoph Mettler

Präsident, Basel

mettler@advotech.ch

https://www.advotech.ch

 

Dr. iur. Vanessa Caroline Haubensak

Kassierin, Reinach

haubensak@ssp-law.ch

www.ssp-law.ch

Dr. iur. Vanessa Caroline Haubensak

Kassierin, Reinach

haubensak@ssp-law.ch

www.ssp-law.ch

Dr. iur. Nicola Moser

Beisitzer, Muttenz

moser@lexpartners.ch

https://www.lexpartners.ch

Dr. iur. Nicola Moser

Beisitzer, Muttenz

moser@lexpartners.ch

https://www.lexpartners.ch

Dr. iur. Sabine Aeschlimann

Beisitzerin, Binningen

aeschlimann@svwam.ch

https://svwam.ch/

 

Dr. iur. Sabine Aeschlimann

Beisitzerin, Binningen

aeschlimann@svwam.ch

https://svwam.ch/

 

lic. iur. Roman Laubscher

Beisitzer, Liestal

laubscher@zellerdettwiler.ch

http://www.zellerdettwiler.ch

lic. iur. Roman Laubscher

Beisitzer, Liestal

laubscher@zellerdettwiler.ch

http://www.zellerdettwiler.ch

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

Ämterliste

 

1. Vorstand

 

Präsident

Dr. iur. Christoph Mettler, Rechtsanwalt, Basel

Beisitzer

lic. iur. Roman Laubscher, Rechtsanwalt, Liestal

Kassierin

Dr. iur. Vanessa Caroline Haubensak, Rechtsanwältin und Notarin, Reinach

Beisitzerin

Dr. iur. Sabine Aeschlimann, Rechtsanwältin, Binningen

Beisitzer

Dr. iur. Nicola Moser, Rechtsanwalt, Muttenz

2. Geschäftsstelle

lic. iur. Elisabeth Maier, Rechtsanwältin, 

Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

061 421 05 65, www.svwam.ch

3. SAV-Delegierte

Dr. iur. Christoph Mettler, Basel
lic. iur. Erik Wassmer, Liestal
Dr. iur. Victor Wirth, Muttenz
lic. iur. Roman Felix, Reinach

4. Revisoren

lic. iur. Silvan Ulrich, Aesch
Dr. iur. Stefan Wirz, Aesch

5. Anwaltsaufsichtskommission

lic. iur. Michael Baader (ord. Mitglied)
lic. iur. Claudia Weible Imhof, Laufen/Basel (ord. Mitglied)
Dr. iur. Sabine Aeschlimann, Binningen (Ersatzmitglied)
lic. iur. Brigitte Treyer, Arlesheim (Ersatzmitglied)

6. Redaktion Tribune

lic. iur. Roman Felix, Advokat, Reinach
MLaw Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Basel

 

 

 

Statuten

Ausgabe 29.09.2016

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Basellandschaftlicher Anwaltsverband besteht ein Verein mit Sitz in Liestal.

Art. 2 Zweck

Der Basellandschaftliche Anwaltsverband bezweckt das Ansehen des Standes zu fördern und die beruflichen Interessen der Advokaten und Advokatinnen im Kanton Basel-Landschaft zu wahren, die Kollegialität unter seinen Mitgliedern zu pflegen und zur Vervollkommnung des Rechts- und der Rechtspflege beizutragen. Er vertritt die Interessen der kantonalen Anwaltschaft gegenüber den kantonalen Behörden und der Justiz.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes kann nur werden, wer über ein Anwaltspatent verfügt, den Anwaltsberuf unabhängig ausübt (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) und eine Geschäftsniederlassung oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt* hat. Ein Mitglied darf nur von einer Person angestellt sein, die ihrerseits den Anwaltsberuf unabhängig ausübt.

Die Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes sind auch Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes.

Das Beitrittsgesuch ist der Geschäftsstelle zu Handen des Vorstandes schriftlich einzureichen. Der Vorstand regelt die Anforderungen an das Beitrittsgesuch. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekursentscheid erfolgt ohne Grundangabe.

Ein Austritt kann unter Wahrung einer zweimonatigen Frist jeweils auf das Jahresende erklärt werden. Austretende oder ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

 

Wer die Voraussetzungen der unabhängigen Berufsausübung nicht mehr erfüllt (Art. 8Abs. 1 lit. d BGFA) verliert ohne Weiteres sämtliche Mitgliedschaftsrechte auf den Zeitpunkt hin, auf den die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht mehr erfüllt sind. Das Mitglied kann auf Ende des Jahres seinen Austritt erklären.

Mitglieder, die ihre Praxis aufgeben, werden auf schriftlichen Antrag an den Vorstand zu Passivmitgliedern. Sie verlieren das Stimmrecht und bezahlen einen reduzierten Mitglieder-beitrag. Mit dem Übertritt zu den Passivmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft beim SAV.

Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Interessen des Berufsstandes verstossen oder trotz zweifacher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereines sind:

a. Die Mitgliederversammlung;

b. der Vorstand;

c. die Revisoren.

Art. 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitglieder-versammlung wird alljährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitglieder-versammlung ist mit den Traktanden mindestens zwanzig Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben. Traktandierungsanträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind spätestens bis zehn Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ebenso kann 1/5 der Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitglieder-versammlung unter Angabe des Zweckes verlangen. Der Vorstand lädt in diesem Fall spätesten innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu einer derartigen ausserordentlichen Mitgliederversammlung ein.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare und unübertragbare Kompetenzen:

a. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;

b. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

c. Entlastung des Vorstandes;

d. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der SAV-

Delegierten sowie der Revisoren;

e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

f. Beschlussfassung über weitere von Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;

g. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

h. Festlegung der Gesamtentschädigung an den Vorstand;

i. Änderung der Statuten;

j. Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse nach lit. I und j erfordern eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Wahl/Abstimmung verlangt.

Art. 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt seine Unterschriftsberechtigung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkulationsweg (auch per E-Mail) gefasst werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch Statuten, Vereinsbeschluss oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Der Vorstand amtet als Ehrengerichts des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Zusammensetzung beschliesst. Als solches entscheidet er über berufliche Streitigkeiten unter Mitgliedern und über Verletzungen der Standesregeln endgültig. Vorbehalten bleibt der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, welcher von der Mitglieder-versammlung mit einer 2/3-Mehrheit gemäss Art. 5 auf Antrag des Vorstandes beschlossen wird. Der Vorstand kann ein Reglement über das Verfahren vor Ehrengericht erlassen.

Der Vorstand kann ein Reglement zur Entschädigung gemäss Art. 5 lit. h erlassen. Delegierte haben Anspruch auf Vergütung ihrer effektiven Auslagen.

Art. 7 Die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren zwei Mitglieder als Revisionsstelle. Sie kann weiter ein Ersatzmitglied wählen. Die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder wählbar. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Art. 8 Mitgliederbeiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden Der Maximalbeitrag beläuft sich inklusive des Beitrages an den Schweizerischen Anwaltsverbandes auf CHF 600.00 pro Jahr. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereins-vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 9 Standesregeln

Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes sind für die Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes verbindlich.

Verletzungen der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes werden auf Beschwerde Dritter hin, auf Antrag des Vorstandes oder Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand als Standesgericht entschieden. Der Vorstand ahndet Verletzungen je nach Schwere durch:

* Verwarnung;

* Verweis;

* Antrag an die Mitgliederversammlung auf temporären oder dauernden Ausschluss.

Ist in derselben Sache gegen das Mitglied vor einer staatlichen Behörde ein Verfahren hängig, so ist es verpflichtet den Vorstand darüber zu informieren. Das Verfahren vor dem Standes-gericht wird für die Dauer des Verfahrens vor den staatlichen Behörden sistiert. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach Abschluss des Verfahrens vor den staatlichen Behörden eine Kopie des Entscheides zukommen zu lassen. Danach entscheidet das Standesgericht über das weitere Vorgehen, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung einer allfälligen staatlichen Sanktion.

Art. 10 Auflösung

Über die Auflösung des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das im Falle der Auflösung nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist gleichartigen Zwecken zuzuführen. Über das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.

Die vorliegenden Statuten wurden in der Generalversammlung vom 29. September 2016 beschlossen und ersetzen die Statuten vom 26. Mai 1952 / 15. September 2005.

 

Der Präsident: Die Aktuarin:

Roman Felix Ana Dettwiler

* Änderung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. September 2023/em

 

Kontakt

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

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elisabeth.maier@akbs.ch

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